Veranstaltungen

Derzeit bereiten wir eine Klausur vor.

Bekanntmachung

Neuer Vorstand 2021/2022

Gleich nach der Vollversammlung hat der Vorstand sich neu gebildet und intern die Aufgaben verteilt.

zum gesamten Vorstand

Vorstandssitzung

Am: Donnerstag, den 25.01.2024
Um: 19:00 Uhr
Ort:

Rathaus Reinickendorf

BVV-Saal (Raum 337)

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Elfi Jantzen

Veröffentlicht in Aktuelles

Kleine Anfrage von Elfi Jantzen (Bü'90/Grüne) an den Senat von Berlin

1. Welche Vorgaben / Richtwerte gibt es für die Ausgaben der Bezirke für die Beköstigung von Kinder in Kindertagesstätten, wie verbindlich sind sie ?

2. Nach welchen Kriterien werden die Sätze für die Beköstigung errechnet, wer legt sie fest ?

3. Wie werden den Bezirken bei der Haushaltsaufstellung die Mittel für die Beköstigung in den Kindertagesstätten vom Land Berlin zugewiesen ?

4. Wie erklären sich die Unterschiede in den Sätzen pro Mahlzeit für die Beköstigung von DM 1,80 (Treptow) bis DM 2,50 (Charlottenburg) bei Eigenbeköstigung und von DM 2,55 (Lichtenberg, Treptow) bis DM 3,73 (Spandau) bei Fremdbeköstigung, die bei der Haushaltsaufstellung der Bezirke zu Grunde gelegt werden ?

5. Nach welchen Richtwerten wurde der Verpflegungskostenanteil von DM 45,- pro Monat an der Kitakostenbeteiligung der Eltern errechnet ?

6. Wie erklärt der Senat den Eltern, die den Verpflegungskostenanteil laut der „Information für Eltern über die Neuregelung der Kostenbeteiligung für die Tagesbetreuung von Kinder“ der Senatsjugendverwaltung nur für die „Materialkosten“ der Mahlzeiten zahlen, dass den Kitas in der Regel weit weniger Geld als die DM 45,- pro Monat für die Beköstigung ihres Kindes zur Verfügung stehen (z.B. ergibt sich bei einem Beköstigungssatz von DM 2,50 bei den der Haushaltsaufstellung der Bezirke zu Grunde liegenden 235 Betreuungstagen und der Teilnahmequote von 75% ein monatliches Beköstigungsgeld von DM 36,72, bei einem Satz von DM 1,80 gar nur von DM 26,74 pro Kind)?

Antwort der Senatsverwaltung für Schulwesen

Zu 1. bis 4.:
Für die Kindertagesstätten einschließlich der Sonderkindertagesstätten und der Kindertagesstätten in Kinderzentren werden je Beköstigungstag folgende Beträge von der Senatsverwaltung für Finanzen zugemessen:

Zubereitungsform DM
eigene Herstellung 2,21
Tiefkühlkost 2,47
Mischkost 2,32
Fremdbezug 2,64

Die Zumessung berechnet sich wie folgt:

Beköstigungstage x Teilnehmerquote x Platzzahl x Betrag der Zubereitungsform. Der Berechnung werden dabei 235 Beköstigungstage und eine Essenteilnehmerquote von 75 v.H. zugrunde gelegt.
Diese durchschnittlichen Berechnungsgrößen sind nicht verbindlich. Sie sind Teil von vielen Berechnungsmodellen, die der Ermittlung der Globalsumme für konsumtive Sachausgaben dienen. Die nach den Modellen errechnete Globalsumme wird wegen der bekannten Finanzlage pauschal gekürzt (Globalsumme 1999: für die östlichen Bezirke um 46,06 v.H. und für die westlichen Bezirke um 53,23 v.H.). Aufgabe der Bezirke ist es, den zugemessenen Globalbetrag sachgerecht unter Beachtung der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort und unter Beachtung politischer Schwerpunktsetzung innerhalb der Bezirke zu verteilen.
Aus diesen bezirklichen Schwerpunktsetzungen ergeben sich unterschiedliche Beträge für die Beköstigung in den verschiedenen Kindertagesstätten.

Zu 5. bis 6.:
Der Verpflegungskostenanteil berechnet sich wie folgt:

Zugrunde gelegt ist ein Verpflegungskostensatz von 2,70 DM/Tag. Bei durchschnittlich 20 Öffnungstagen pro Monat ergeben sich Verpflegungskosten von monatlich 54,- DM oder 540,- DM für zehn Monate. Verteilt auf zwölf Monate errechnet sich der geltende Verpflegungsanteil von 45,- DM an der monatlichen Kostenbeteiligung.
Im Ergebnis zahlen die Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten somit für zwei Monate im Kalenderjahr keine Verpflegungskosten.
Der Verpflegungskostensatz von 2,70 DM/Tag ist ein auf der Basis der Ansätze aus dem Haushaltsjahr 1996 festgesetzter Durchschnittswert. Er bewegt sich weiterhin im Rahmen der den bezirklichen Haushaltsansätzen zugrunde liegenden Beköstigungssätze, wie folgende Übersicht über die Beköstigungssätze von zehn zufällig ausgewählten Bezirken zeigt (Haushaltsjahr 1998, Kap. 40 30 Titel 552 01 - Beköstigung -):

Bezirk Beköstigungssätze bei
Eig. Herstellung Tiefkühlkost Mischkost Fremdbezug
Tiergarten 2,21 DM - - -
Charlottenburg 2,35 DM 2,50 DM
2,62 DM
(Sonderkitas)
- 2,60 DM
Spandau 3,00 DM 4,15 DM - 4,70 DM
Steglitz 2,20 DM - - 3,10 DM
Neukölln 1,95 DM - 2,30 DM 3,10 DM
Prenzlauer Berg 2,21 DM - - 2,65 DM
Friedrichshain 2,21 DM
3,50 DM
(Liegekrippe)
2,35 DM
(Hort)
- 2,32 DM 2,64 DM
3,31 DM
(Hort)
Treptow 1,80 DM 2,81 DM 2,30 DM 2,55 DM
Köpenick 2,21 DM 2,47 DM 2,32 DM 2,64 DM
Weißensee 2,21 DM - - 2,64 DM
3,50 DM
(Hort)

Legt man - wie bei der Ansatzbildung - die jährlich zu leistende Verpflegungskostenbeteiligung von maximal 540,- DM auf 235 Beköstigungstage um, so ergibt sich ein Beköstigungssatz von aufgerundet 2,30 DM / Beköstigungstag. Auch dies macht deutlich, dass der Verpflegungskostenanteil an der monatlichen Kostenbeteiligung keinesfalls zu hoch bemessen ist.
Nach allem sieht sich der Senat in der Frage des Verpflegungskostenanteils an der monatlichen Kostenbeteiligung in keinem wie auch immer gearteten Erklärungsnotstand.


Berlin, den 07. April 1999
In Vertretung
Klaus Löhe

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