Elternvertretung
Einrichtungen, die bis zu 45 Kinder betreuen, sind im KitaFöG unter § 14 (3) geregelt: Es wird jährlich von allen Eltern beim Elternabend eine Elternvertretung gewählt. Betreibt ein Träger mehrere Kitas (unabhängig von deren Kinderanzahl), können auch hier die Elternvertretungen nach § 14 (4) Satz 3 einen Elternbeirat einrichten, den der Träger über wesentliche, die Tageseinrichtungen betreffende Angelegenheiten zu informieren und zu hören hat (Satz 4). Dies betrifft nicht Eltern-Kind-Gruppen, denen das Gesetz keine Gremienvertretung vorgibt.
Die Elternvertretung nimmt weitestgehend alle Aufgaben allein wahr, kann sich aber der Unterstützung durch ihren Bezirkselternausschuss sicher sein.
Die Eltern können auch einen Elternvertreter als beratendes Mitglied an ihren Bezirkselternausschuss Kita (BEAK) entsenden.